Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rudolph Metall- und Stahlbau

1. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, falls der Besteller nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung dem widerspricht.

1.2. Telefonische oder mündliche Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.3. Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen bestätigt sind. Unser Angebot behält 21 Tage Gültigkeit. An unseren Angebots unterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Aufmassen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst Dritten ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2. Vorzeitige Kündigung

2.1. Kündigt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, den Auftrag, so werden für die Planung, Arbeitsvorbereitungen sowie entgangenen Gewinn 40% der Auftragssumme ohne besondere Nachweise berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2.2. Bei fortgeschrittenen Verhandlungen mit Projektierungsarbeiten und Zuarbeiten über das normale Maß hinaus behalten wir uns das Recht vor, im Nichtauftragsfall die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

2.3. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB) b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

3. Preise

3.1. Es gilt im Zweifel die schriftlich vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen einer Vertragspartei sind bei Lieferung, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen nach frühestens vier Monaten – gerechnet vom Vertragsabschluss – Verhandlungen über eine angemessene Preisanpassung durchzuführen, wenn        a) die Preise für das benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen oder b) die gesetzliche Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

3.2. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen berechnet.

4. Umfang der Lieferpflichten

Wir behalten uns das Recht vor, geringfügige Änderungen, die die beabsichtigte Verwendung der zu liefernden Ware nicht beeinträchtigen, während der Lieferzeit vorzunehmen.

5. Lieferzeiten

5.1. Der Besteller kann unter der Voraussetzung des § 323 BGB nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat.

5.2. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung setzen voraus, dass die Verzögerung auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zurückgeht.

6. Anlieferung, Übergabe und Gefahrenübergang

6.1. Grundsätzlich ist die Ware vom Kunden ab Werk abzuholen.

6.2.1 Ist eine Versendung der Ware durch uns gesondert  vereinbart, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde.

6.2.2 Ist eine Montageleistung vereinbart, sind die Grenzen für die Montage soweit erforderlich vom Auftraggeber genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln und am BV/Projekt zu kennzeichnen. Unterbleibt dies, haftet Rudolph Metall- und Stahlbau nicht für etwaige Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist, bzw. er berechtigt ist, die bestellte Werkleistung/Produkt dort errichten zu lassen.

6.2.3 Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Für unsere Montage benötigen wir in unmittelbarer Nähe des Montageplatzes eine freigeräumte Montage und Lagerfläche. Ausreichend Lagerplatz für alle Bauteile. Bei Außen Geländer ein 2m breiter, befestigter Randstreifen rund um die Montagestelle. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppe 1-4 nach DIN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk, Fundamenten usw. stellt eine Vergütungspflichte Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegeben falls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Der Bodenaushub wird bau seitig entsorgt. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich ausreichenden Strom- und Wasseranschluss in nahe (max. 25m Entfernung) des Montageort zur Verfügung.

6.2.4 Bei Montagen in und an Gebäuden sind in ausreichender Zahl beglaubigte Meterriss und Höhenangaben vom Auftraggeber kostenfrei anzugeben. Arbeitsgerüste für Arbeiten, welches ein 3m hohes Rollgerüst übersteigt, sind vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Behördlichen Auflagen, statische Berechnungen und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber bekannt, bzw. vorgegeben werden.

6.2.5 Ausführungsbestimmungen
Für den gesamten Vertrag gelten hinsichtlich der Ausführung die Bestimmungen der EU Bauprodukten-Verordnung und die Dokumentation der WPK (Werkseigenen Produktionskontrolle) nach DIN EN 1090. Besonders zu erwähnen ist hierfür:
Es wird vorausgesetzt, dass bauseits Putz- und Stemmarbeiten vorgenommen werden.
Sämtliche Anarbeitungen werden durch den Auftragnehmer separat ausgewiesen und abgerechnet.
Maßtoleranzen im Stahlbau von +/- 3 mm hat der Bestand auch zu erfüllen. Abweichungen der Maßtoleranzen sind vor Baubeginn vom entsprechenden Bauamt (Prüfstatiker) bauseits abzuklären.
Fundamente, Unterkonstruktionen sowie Wandkonsolen werden separat angeboten. Für den Untergrund und die Festigkeit sowie die Boden- bzw. Wandbeschaffenheit hat der Bauherr/ Auftraggeber Sorge zu tragen.
Konstruktionszeichnungen und Werkpläne werden je Bauteil erstellt, ein Korrekturlauf ist darin inklusiv. weitere werden zusätzlich berechnet. Musterbauteile werden nur im Stundennachweis zuzüglich des erforderlichen Materials gefertigt. Zeichnungen sind schriftlich freizugeben.

6.3. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6.4.1 Kann die Werkleistung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. ggf. ist die Lieferzeit bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen die Rudolph Metallbau nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist –auch innerhalb eines Verzuges- angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstand von erhebliche Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten von Rudolph Metall- und Stahlbau und deren Unterlieferanten eintreten.

6.4.2 Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von Rudolph Metall- und Stahlbau angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese seitens Rudolph Metall- und Stahlbau schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.

6.4.3 Nach Fertigstellung der Leistung ggf. Teilleistung wird eine zeitnahe Abnahme durch eine vereinbarten Abnahmetermin vereinbart. Wird der Termin seitens des Auftraggeber nicht eingehalten, so ist Rudolph Metall- und Stahlbau berechtigt, die bestellte bereitgestellte Leistung sofort in Rechnung zu stellen.

6.5.1 Bei Versand von Waren versichern wir diese nur, wenn dies der Besteller auf seine Kosten rechtzeitig vor Versendung schriftlich verlangt.

6.5.2 Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Auftraggeber nicht zugänglich, so hat der Käufer alle damit verbundenen Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch geänderten Lieferform verbunden sind. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel ggf. Krandienstleistungen vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

6.5.3 Sonderbestimmungen für mitgelieferte oder verarbeitete Holzteile
Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Insbesondere bei Produkten, die ihrem Zweck nach größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt sind, sind Größenänderungen unvermeidlich. Daher ist deren Ausdehnung durch den Auftraggeber regelmäßig zu kontrollieren, gegebenenfalls Vorrichtungen zur Verbindung und Stabilisierung (z.B. Spanngurte) entsprechend der Größenänderungen der Holzbauteile nachzustellen. Ein Reißen von Spannvorrichtungen durch unsachgemäßen Betrieb und ungeeignete Einstellung berechtigt nicht zu kostenlosem Ersatz. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.

7. Zahlung

7.1 Der Auftraggeber hat die Rechnung sofort nach Erhalt auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist grundsätzlich soweit nicht anders vereinbart sofort bei Warenübergabe fällig.

7.2 Zahlungen sind bei Abschlagszahlungen sofort nach Rechnungserhalt in voller Höhe zu leisten und bei der Schlussrechnung 12 Werktage nach Rechnungserhalt. Schecks gelten nicht als Barzahlung. Sie werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen.

7.3 Stunden- und Regiearbeiten sind sofort nach Rechnungstellung zahlbar. Bei Regiearbeiten gelten An- und Abfahrten zur Baustelle als Arbeitszeiten und werden mit den gültigen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.

7.4 Jeglicher Skontoabzug ist, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, unzulässig

7.5 Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Banküberweisungen gilt der Zeitpunkt der Gutschrift bei unserer Bank als Tag der Zahlung.

7.6 Wir behalten uns vor berechtigt zu sein, unter uns bekanntgewordenen Umständen die die Liquidität des Auftraggebers betreffen, Vorauskasse zu verlangen ggf. eine beglaubigte Sicherungsbürgschaft vom Auftraggeber kostenlos abzuverlangen.

7.7 Werden Zahlungen gestundet oder später als nach dem Zahlungstermin gemäß 7.1. geleistet, so können für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden, ohne dass es eines Nachweises über die Höhe der tatsächlich angefallenen Zinsen bedarf. Bei Nachweis von höheren Kosten können diese geltend gemacht werden.

7.8 Die Zurückzahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers einschließlich Minderungsansprüche ist ausgeschlossen, falls sie von uns nicht ausdrücklich anerkannt wird oder der Gegenanspruch auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruht oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.9 Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bzw. weitere Lieferungen bis zur Zahlung einstellen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Unsere Lieferungen erfolgen bei einem später vereinbarten Zahlungsziel ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.

8.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die gelieferte Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. An die Stelle der uns gehörenden Ware tritt, wenn diese veräußert wird, der Anspruch des Bestellers gegen den Dritten, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderung als abgetreten gilt. Auf Verlangen hat der Besteller uns hierüber unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen, um die Forderungen gegenüber dem Dritten einziehen zu können.

8.3. Die Verarbeitung oder der Einbau der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt in jedem Falle für uns. Der Besteller besitzt die verarbeitete oder eingebaute Ware nur als Verwahrer für uns. Diese Bestimmungen gelten insbesondere für den Fall der Verbindung (Einbau).

8.4. Bei ganzer oder teilweiser Nichtzahlung des Kaufpreises haben wir das Recht, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Dabei entstehende Kosten sowie Wertminderung und Abnutzung gehen zu Lasten des Bestellers.

9. Gewährleistung

9.1. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

9.2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Bestellers, auf vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

9.3. Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren nach der folgenden Regelung, ggf. nach BGB. Die Verjährung beginnt mit Abnahme.

a.) in unsern Betrieb gefertigte Metall- Konstruktionen 5 Jahre nach Abnahme

b.) Tür.- und Tor- Beschläge 2 Jahre nach Abnahme bei normaler Nutzung

c.) elektrische und hydraulische Bauteile  (Türöffner, Türschließer, Motorschlösser, Torantriebe, usw.) 1 Jahr nach Abnahme bei normaler Nutzung.

d.) Feuerverzinkungen, Oberflächenanarbeitungen, Zukaufhalbzeuge wie Holz, Glas usw.  nach den jeweiligen AGB der Lieferanten.

9.4. Wir haften nicht für natürliche Abnutzung, umweltbedingte Beanspruchung und für Schäden, die auf falsche oder mangelhafte Montage Dritter, Bedienung, Überbeanspruchung, ungeeignete Betriebs- oder Einbauverhältnisse, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen oder auf sonstiges Verschulden des Bestellers zurückzuführen sind.

9.5. Der Besteller hat die Ware bei Anlieferung oder Abholung zu kontrollieren. Eventuelle Mängel sind zu dokumentieren. Versteckte Mängel sind spätestens zwei Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Die spätere Meldung offenkundiger Mängel ist ausgeschlossen.
Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Auf Anforderung ist die Ware bei berechtigten Rügen auf unsere Kosten, zurückzusenden.

9.6. Bei sämtlichen festgestellten Mängeln besteht für uns zunächst ein Nachbesserungsrecht. Schlägt die Nachbesserung oder nach unserem billigen Ermessen eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder – sollte es sich um einen schwerwiegenden Mangel handeln – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.7. Schadensersatzansprüche sind für den Fall der nur einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Gewährleistung schließt Montage- und Folgekosten aus. Entgangener Gewinn und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.

9.8. Einschränkungen oder Erweiterungen der Haftung können abweichend hiervon im Einzelvertrag vereinbart werden.

9.9 Behördlichen Abnahmen und Bewilligungen sind Sache des Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden haftet Rudolph Metallbau nicht.

10. Verbraucherschlichtung:

10.1 Rudolph Metall- und Stahlbau beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und ist dazu auch nicht verpflichtet. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Potsdam verhandelt werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz unseres Unternehmen

11.2. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht.

Werder(Havel) den, 1.05.2019